Ein Jedermannsrecht wie in Skandinavien hat Österreich nicht. Ob du außerhalb eines Campingplatzes übernachten darfst, entscheidet das Bundesland: In Tirol, Kärnten, Niederösterreich, im Burgenland und in Wien ist es verboten, in Salzburg, Vorarlberg und Oberösterreich entscheidet die Gemeinde, und für die Steiermark gibt es dazu überhaupt keine ausdrückliche Bestimmung. Neun Länder, drei verschiedene Antworten, und die Grenze läuft mitten durch die Alpen.
Der Wald ist überall tabu
Das gilt vor allen Landesgesetzen. Das Landwirtschaftsministerium formuliert es so: Die Benützung des Waldes zum Lagern über Nacht bei Dunkelheit, zum Zelten bzw. Campieren ohne Zustimmung der Waldeigentümerin bzw. des Waldeigentümers ist mit einer Geldstrafe zu bestrafen, bis zu 150 Euro. Grundlage ist das Forstgesetz 1975, geprüft am 11. August 2026. Damit fällt der ruhige Waldparkplatz am Ende der Forststraße weg, egal in welchem Bundesland er liegt.
Fünf Länder sagen nein
In Tirol ist es grundsätzlich verboten, außerhalb von Campingplätzen zu campieren. Kampieren heißt dort das Nächtigen in mobilen Unterkünften, und das Tiroler Campinggesetz 2001 zählt Zelte, Wohnwägen, Kraftfahrzeuge, Wohnmobile und Mobilheime ausdrücklich auf. In Nationalparks, Naturschutzgebieten und im Wald kann es ganz verboten sein.
In Kärnten verbietet das Naturschutzgesetz das Campen und das Abstellen von Wohnwagen in der freien Landschaft außerhalb behördlich bewilligter Plätze. Kraftfahrzeuge dürfen dort nur auf Verkehrsflächen stehen, am Straßenrand parken ist erlaubt. In Niederösterreich ist es verboten, im Grünland Wohnwagen, Wohnmobile oder mobile Heime außerhalb genehmigter Campingplätze auf- und abzustellen, und Zelte zählen dort zu den mobilen Heimen. Im Burgenland ist Campen in der freien Landschaft außerhalb bewilligter Camping- oder Mobilheimplätze verboten; kurzzeitiges Abstellen eines Wohnwagens auf einer Parkfläche fällt nicht darunter. In Wien verbietet die Kampierverordnung im Freien an öffentlichen Orten das Auflegen und Benützen von Schlafsäcken, das Aufstellen von Zelten und das Abstellen von Wohnmobilen, Wohnwagen und Pkw zu Wohnzwecken. Alle vier geprüft am 11. August 2026.
Drei Länder überlassen es der Gemeinde
Nicht generell verboten heißt hier nicht erlaubt. Es heißt, dass die Antwort eine Verwaltungsebene tiefer liegt.
In Salzburg kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister das Campieren außerhalb von Campingplätzen mit Bescheid untersagen, und die Gemeindevertretung kann per Verordnung festlegen, wo es erlaubt oder verboten ist. Die Landeshauptstadt hat genau das getan: An öffentlichen, im Freien gelegenen Orten im Stadtgebiet ist das Campieren untersagt, der Aufenthalt und das Übernachten in Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen ist nur auf Campingplätzen gestattet. In Vorarlberg läuft es nach demselben Muster über das Campingplatzgesetz. In Oberösterreich ist Campieren nicht allgemein verboten, aber das Aufstellen im Grünland ist naturschutzrechtlich anzeigepflichtig, und die Gemeinde kann es per Verordnung auf bestimmte Orte beschränken oder ganz verbieten. Geprüft am 11. August 2026.
Die Steiermark ist der Sonderfall
Für die Steiermark gibt es keine Bestimmung, die das Campen außerhalb von Campingplätzen ausdrücklich erlaubt oder verbietet. Das Ödland oberhalb der Baumgrenze ist nach dem steiermärkischen Gesetz betreffend die Wegfreiheit im Bergland für den Touristenverkehr frei, ausgenommen landwirtschaftlich genutzte Flächen wie Almen, und Sicherheits- oder Naturschutzgründe können den Zutritt einschränken. Geprüft am 11. August 2026. Das ist ein Zutrittsrecht, kein Recht auf ein Zelt: Der Wald bleibt gesperrt, die Alm gehört jemandem, und wo ein Naturschutzgebiet anfängt, gilt dessen Verordnung.
Oberhalb der Waldgrenze
Hier liegt der einzige echte Spielraum, und auch der ist eng. Tirol nimmt das Biwakieren im hochalpinen Gelände oberhalb der Waldgrenze vom Verbot aus. Gemeint ist die einmalige behelfsmäßige Übernachtung im alpinen Gelände im Rahmen einer Bergtour, ob geplant oder durch Wetter, Verletzung oder Dunkelheit erzwungen. Kärnten zieht die Linie enger: Biwakieren, das geplant ist und nicht aufgrund einer Notsituation erfolgt, ist verboten. Geprüft am 11. August 2026. Beides ist eine Regel für den Bergsteiger mit Biwaksack, nicht für das Zelt, das du vom Parkplatz hochträgst.
Was das fürs Wohnmobil heißt
Die Unterscheidung Parken oder Campen, die dir in Italien und Spanien weiterhilft, trägt in Österreich weniger weit. Tirol zählt Kraftfahrzeuge und Wohnmobile beim Kampieren mit, Oberösterreich definiert Campieren als Aufenthalt über eine kurze Zeit hinaus in oder neben einem abgestellten Fahrzeug, und Wien verbietet die Benützung des Fahrzeugs zum Wohnen. Anders gesagt: Schlafen im Wohnmobil ist in mehreren Ländern genau die Handlung, die das Gesetz meint.
Plan die Nacht also auf einem Campingplatz oder Stellplatz, und wenn du es für einen bestimmten Ort genau wissen willst, ruf in der Gemeinde an, in der du stehen willst. Sie erlässt die Verordnung, und das Schild an der Einfahrt gewinnt gegen jede Website, auch gegen diese. Wie die Nachbarländer es halten, steht auf unseren Regelseiten, und was offiziell ausgewiesen ist, findest du auf der Karte.
Sources
- Darf man im Wald lagern, zelten oder wohnen? Forstgesetz 1975, Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
- Campen in Tirol, oesterreich.gv.at
- Campingwesen, Tiroler Campinggesetz 2001, Land Tirol
- Campen in Kärnten, oesterreich.gv.at
- Campen in Niederösterreich, oesterreich.gv.at
- Campen im Burgenland, oesterreich.gv.at
- Campen in Wien, Kampierverordnung, oesterreich.gv.at
- Campen in Salzburg, oesterreich.gv.at
- Verordnung gegen das Wilde Campieren, Landeshauptstadt Salzburg
- Campen in Vorarlberg, oesterreich.gv.at
- Campen in Oberösterreich, oesterreich.gv.at
- Campen in der Steiermark, oesterreich.gv.at
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