Grauzonen
Prüf diese Punkte, bevor du losfährst.
Die offizielle Quelle klärt das meiste davon. Was sie nicht klärt, gilt als offen, also prüf das vor Ort.
- Die meisten Kantone liegen zwischen Obwalden und dem Tessin, und die Gemeinden können eigene Einschränkungen setzen. Für deinen Zielort gilt das kantonale Recht dort und die Regel der Gemeinde: Schau in die Gesetzessammlung des Kantons oder frag bei der Gemeinde nach. Die Regel eines Kantons nimmst du nie in den nächsten mit.
- Was ein Verstoß außerhalb des Nationalparks und des Tessins kostet, setzt der Kanton oder die Gemeinde. Obwalden etwa droht eine Busse an, nennt im Gesetz aber keinen Betrag.
Ob Wildcampen in der Schweiz erlaubt ist, entscheidet der Kanton, und oft die Gemeinde. Ein Bundesgesetz, das das Zelten in der Natur fürs ganze Land erlaubt oder verbietet, gibt es nicht. Fest steht nur, wo es überall verboten ist: im Schweizerischen Nationalpark und in den eidgenössischen Jagdbanngebieten.
Für die Praxis sagt Schweiz Tourismus es in einem Satz: Eine einzelne Nacht in kleiner Gruppe in den Bergen oberhalb der Waldgrenze ist meist kein Problem, wenn du Rücksicht nimmst. Geprüft auf myswitzerland.com am 24.09.2026. Für Plätze unterhalb der Waldgrenze, am See oder im Tal, gibt dir dieser Rat nichts, dort zählt die Regel des Kantons und der Gemeinde.
Das Zivilgesetzbuch bringt dich auf die Alp, nicht ins Zelt
Das Zivilgesetzbuch wird oft als Erlaubnis zum Zelten gelesen. Das steht dort nicht. Artikel 699 ZGB sagt:
Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden.
Geprüft auf Fedlex am 24.09.2026. Das ist ein Betretungsrecht: Du darfst über die Weide gehen, auch wenn sie jemandem gehört, und Pilze sammeln. Ob du dort ein Zelt aufstellen und schlafen darfst, sagt der Artikel nicht. Das regeln die Kantone, und die Gemeinden können eigene Einschränkungen setzen.
Wo es sicher verboten ist
Im Schweizerischen Nationalpark. Der Aufenthalt im Park ist nur tagsüber erlaubt, von der bürgerlichen Morgendämmerung bis zur bürgerlichen Abenddämmerung. Dasselbe gilt laut Park für das Übernachten in Fahrzeugen entlang der Ofenpassstrasse. Geprüft auf den Schutzbestimmungen des Nationalparks am 24.09.2026. Die Parkwächter büssen direkt. Die Bussenliste des Kantons Graubünden setzt fürs Biwakieren 200 Franken und dafür, die ganze Nacht von 22 bis 5 Uhr auf einem Parkplatz zu verbringen, 150 Franken. Schlafen kannst du in der Chamanna Cluozza, der einzigen bewirteten Hütte im Park, im Hotel Il Fuorn an der Ofenpassstrasse oder in den Dörfern rund um den Park.
In den eidgenössischen Jagdbanngebieten. Art. 5 Abs. 1 Bst. e der Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete sagt:
Das freie Zelten und Campieren ist verboten. Vorbehalten bleibt die Benutzung offizieller Zeltplätze. Die Kantone können Ausnahmen bewilligen.
Geprüft auf Fedlex (Stand 1. Februar 2025) am 24.09.2026. Prüf die Perimeter vor jedem Biwak in den Bergen, du findest sie auf dem Kartenviewer des Bundes, map.geo.admin.ch.
In Naturschutzgebieten und in Wildruhezonen während der Schutzzeit. Das nennt Schweiz Tourismus ausdrücklich. Wo die Wildruhezonen liegen, zeigt die Karte auf wildruhezonen.ch, die Kantone und das Bundesamt für Umwelt gemeinsam betreiben.
Die Kantone: zwei Beispiele, die zeigen, wie weit es auseinandergeht
Obwalden regelt es klar. Das Gesetz über das Campieren verbietet in Art. 6 das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen zum Campieren außerhalb bewilligter Campingplätze. Art. 8 macht dann die Ausnahme, auf die es ankommt:
Zum einmaligen Übernachten darf ein Zelt, ein Wohnwagen oder ein Wohnmobil ohne Bewilligung ausserhalb bewilligter Campingplätze aufgestellt werden, wenn keine öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden.
Und Absatz 2: Das einmalige Übernachten erfolgt auf eigenes Risiko. Dazu erlaubt Art. 7 Abs. 3 mit Einwilligung des Eigentümers, vorübergehend und unentgeltlich auf dem Grundstück eines Wohnhauses zu campieren. Für alles Weitere kann die Gemeinde in begründeten Fällen eine Ausnahme bewilligen. Geprüft am 24.09.2026.
Das Tessin geht den anderen Weg. Die Legge sui campeggi sagt in Art. 2, dass nur auf bewilligten Flächen campiert werden darf, mit einer einzigen Ausnahme: dem Zelt zum Biwakieren im Gebirge (attendamento a scopo di bivacco in montagna). Art. 3 zählt tende, roulottes und motorhomes ausdrücklich mit, das Fahrzeug ist dort also kein Ausweg. Art. 27 lässt die Gemeinde Verstöße mit 50 bis 10.000 Franken büßen. Geprüft am 24.09.2026.
Die meisten Kantone liegen irgendwo zwischen diesen beiden. Für deinen Zielort zählt das Recht dieses Kantons und die Regel der Gemeinde. Die Gesetzessammlung jedes Kantons ist online, und ein Anruf bei der Gemeinde geht schneller als drei Foren.
So verbringst du eine Nacht in den Bergen ohne Ärger
Aus dem Rat von Schweiz Tourismus und den Verboten oben ergibt sich eine kurze Liste:
- Oberhalb der Waldgrenze, nicht am Seeufer und nicht am Waldrand im Tal.
- Eine Nacht, spät aufbauen, früh abbauen, keine Spuren.
- Kleine Gruppe. Ein oder zwei Zelte sind ein Biwak, zehn sind ein Lager.
- Vorher die Karte prüfen: Nationalpark, Jagdbanngebiet und Wildruhezone sind tabu.
- Kein Feuer, wo es nicht ausdrücklich erlaubt ist.
Mit dem Wohnmobil ist es eine andere Frage, und die hängt am Parkieren. Das steht in unserem Artikel zum Übernachten im Wohnmobil in der Schweiz.
Das Schild gewinnt
Das Schild an der Alp, am Parkplatz oder an der Gemeindegrenze steht über dieser Seite, jedes Mal. Kanton und Gemeinde können eigene Einschränkungen setzen, und Wildruhezonen gelten in ihrer Schutzzeit. Wenn Schild und Seite sich widersprechen, hat das Schild recht.